Antwort des DAV
Sehr geehrter Herr Rink,
wir haben Ihre Anfrage zum Thema Stornogebühr erhalten. Laut DAV- und OeAV-Hüttenordnung ist die Einhebung einer Vorauszahlung, deren Höhe einvernehmlich zwischen der Sektion und dem Hüttenwirt festzulegen ist, zulässig. Bei Nichtinanspruchnahme kann diese ganz oder teilweise verfallen.
Das Wanderaufkommen in den Bergen wie auch der Wunsch nach Vorreservierung nimmt zu. Einhergehend sind die Doppelreservierungen auf mehreren Hütte gleichzeitig sowie kurzfristiges Absagen oder ein Wegbleiben ohne Absage. Deshalb hat der Alpenverein bereits seit 01.12.2000 den Wirten das Recht eingeräumt, Vorauszahlungen einzufordern. Dass sie von diesem Recht inzwischen vermehrt Gebrauch machen, liegt an der oben beschriebenen Entwicklung.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Falle schlechter Witterungsverhältnisse beim Wirt anzufragen, ob bei einer erneuten Reservierung zu einem anderen Termin die Anzahlung angerechnet werden kann.
Darüber hinaus sehen wir als Hauptverein Klärungsbedarf zu einer gemeinsamen allgemein gültigen Regelung bezüglich der Themen Vorauszahlung und Stornierung für DAV und OeAV Hütten, die über die bisherige obengenannte Festlegung in der Hüttenordnung hinausgeht.
Wir werden die Problematik in die nächsten Gemeinsamen Hütten- und Wegeausschusssitzung im Juni 2011 einbringen und mit dem Partnerverband eine Lösung erarbeiten.
Wir bitten Sie bis dahin um Geduld und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Sabine Brunner
Hüttenbetrieb/Hüttenmarketing
Hütten,Wege,Kletteranlagen
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